United Bulldogg Friends all Breeds e.V.
Satzung
A
Allgemeiner Teil
§1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit
(1)
Der Verein führt den Namen „United Bulldogg Fiends all Breeds e.V.“, in Abkürzung „U.B.F.B.e.V.“,
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau und ist wird
in das Vereinsregister beim Amtsgericht
eingetragen
.
Abweichend davon gilt hinsichtlich der vom Verein geführten Bankkonten als Sitz des Kontoinhabers der 1. Wohnsitz des jeweiligen 1.Vorstandes
2
Zweck
(1)
Der Verein ist ein Rassehundezuchtverein.
Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit, anderen
Rassehundezuchtvereinen sowie allen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundeswesens
Zweck ist die Reinzucht und die Verbesserung der Gesundheit aller Hundrassen.
Demzufolge fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen
Der Verein ist selbstllos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
.
Mittel zum Zweck
(1)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Außerdem darf keine natürliche oder juristische
Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
In besonderen Fällen kann die Hauptversammlung für bestimmte Tätigkeiten die Zahlung von
Aufwandsentschädigungen beschließen.
(3)
Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:
a)
die Festlegung und Einhaltung
der Zuchtordnung,
der Zuchtzulassungsordnung,
der Zuchtschauordnung,
der Zuchtrichterordnung,
der Geschäftsordnung
b)
Führung und Herausgabe eines eigenen Zucht-und Leistungsbuch
c)
Förderung und Unterstützung der Zucht-und Vererbungsforschung, der Behandlung wissenschaftlicher Fragen, der Fütterungs-und Haltungslehre, der Krankheitsbekämpfung von Hunden sowie Beratung von Mitgliedern in kynologischen Fragen.
d)
Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneter Zuchttiere und durch Zuchtberatung durch besonders geschulte Zuchtwarte
e)
Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
f)
Aufklärung und Information der Öffentlichkeit überFragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewusstem Umgang mit Hunden.
g)
Förderung des allgemeinen Interesses an den vom Verein betreuten Rassen und deren Verbreitung.
§4
Aufbau
(1)
Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
.
(2)
Für örtlich begrenzte Gebiete werden „Landesgruppen„ (abgekürzt „LG.“) als Untergliederung des Vereins gebildet.
Die Landesgruppen sind rechtlich unselbständig, ihre Vorstände sind nicht Vereinsvorstand im Sinne des §26 BGB.
§5
Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1)
die Hauptversammlung (HV) sowie die außerordentliche Hauptversammlung (aoHV),
(2)
Der Vorstand
§7
Bindungswirkung
(1)
Die Beschlüsse der Organe des Clubs sind für alle Mitglieder, die der Landesgruppen für die Mitglieder der jeweiligen Landesgruppe bindend.
(2)
Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen obliegt dem jeweiligen Landesgruppenvorstand.
B
Mitgliedschaft
§8
Allgemeines über Mitglieder
(1)
Mitglied des Vereins kann jede(r) in-und ausländische Züchter oder Liebhaber werden, auch Minderjährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2)
Juristische Personen können dem Verein als Einzelmitglied angehören.
Sie haben den ihre Mitgliedsrechte wahrnehmenden Vertreter namhaft zu machen.
§9
Antrag auf Mitgliedschaft
(1)
Jedes Mitglied wird durch Aufnahme in den Verein Mitglied einer Landesgruppe seiner Wahl
.
(2)
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
.
(3)
Über den Antrag auf Mitgliedschaft in die gewählte Landesgruppe entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
(4)
Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
(5)
Es besteht kein Anspruch zur Aufnahme in den Verein
§10
Erwerb und Bestätigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Antragstellers auf Mitgliedschaft
(2)
Die Mitgliedschaft wird bestätigt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte, sobald das Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an das Zuchtbuchamt abgeführt hat.
(3)
Mit erfolgter Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, und die Beschlüsse des Vereins an
§11
Ausschluss von der Mitgliedschaft
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos
Hundehändler und mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in ehelicher, eheähnlicher oder Wohn-Gemeinschaft leben.
a)
Als Hundehändler sind Personen anzusehen, die in der Absicht, einen die Selbstkosten übersteigenden Gewinn zu erzielen, Hunde an-und verkaufen sowie auf Profit ausgehende Vermittler.
b)
Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter oder Halter im Sinne dieser Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt oder fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen
(c)
Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, daß sie entweder vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg nicht zu.
(d)
Mobbing sowie Hetzerei über andere Züchter sei es über Internetplattformen oder privat führt zur fristlosen Kündigung
(e) eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen wird nicht geduldet, außer das Mitglied ist neben dem UBFB e.V. noch im FCI
eine Doppelmitgliedschaft wird mit 500,- Euro bestraft sowie mit einer sofortigen Kündigung. (Beschluss vom 01.01.2019 )
§12
Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Antrag durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand
§13
Beiträge und Gebühren
(1)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie sonstige Gebühren werden vom Vorstand und die Mitgliedsversammlung festgelegt
Eine rückwirkende Erhöhung von Beiträgen und Gebühren ist ausgeschlossen.
/3)
Der Mitgliedsbeitrag ist von dem beitragspflichtigen Mitglied unaufgefordert spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Erfolgt kein Eingang innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermin, gerät das säumige Mitglied automatisch in Verzug; es kann die zwangsweise Beitreibung erfolgen, ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedarf.
(4)
Aufnahmegebühren und sich aus der Satzung und den Ordnungen des Vereins ergeben
den sonstigen finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes sind sofort bei Eintritt des jeweiligen Ereignisses fällig, es sei denn, es ist im Einzelfall ein besonderer Fälligkeits-termin benannt. §13(3), Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
§14
Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung
(1)
Die vom Präsidenten ernannten Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzenden einer Landesgruppe und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.
(2)
In häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied lebende Personen können um Aufnahme als „Anschlussmitglied“ bzw., sofern sie Mitinhaber des Zwingers eines Vollmitgliedes sind, als „Anschluss-Vollmitglied“ nachsuchen. Diese Mitglieder zahlen einen
ermäßigten Beitrag
(3)
Minderjährige zahlen den halben Mitgliedsbeitrag. §14(2) dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.
(4)
Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die Höhe der bei der Aufnahme fällig werdenden Aufnahmegebühr bleibt von dieser Regelung unberührt.
§15
Ruhen der Mitgliedschaft
Solange ein Mitglied seinen geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist, ruht seine Mitgliedschaft. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
§16
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt -mit Ausnahme von Ehrenmitgliedschaften nach §12 dieser Satzung im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft durch Tod -zum Verlust aller von dem betroffenen
Mitglied bekleideten Vereins-Ämter und Ehrenmitgliedschaften nach §12 dieser Satzung
(1)
Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod
Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
(2)
Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt
a)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an den Vorsitzenden zu richten, dessen Mitglied der Erklärende ist.
b)
Mitglieder, die direkt dem Verein unterstellt sind, richten ihre Erklärung mit gleicher Frist an den Vorstand des Vereins
c)
Entscheidend als Tag des Eingangs einer Austrittserklärung ist der 30. September eines jeden Jahres.
d)
Ein Austritt mehrerer Mitglieder in einer Austrittserklärung ist unwirksam.
(3)
Erlöschen durch Streichung
a)
Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung eintretende Beendigung der Mitgliedschaft. Sie erfolgt
aa)
wenn das Mitglied nach zweimaliger Aufforderung Beitragsforderungen oder
sonstige geldwerte Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf der gesetzten
Frist erfüllt hat.
ab)
im Falle der unrechtmäßig erworbenen Mitgliedschaft.
b)
Die Streichung erfolgt im Falle von Ziffer (3)a)aa) erster Halbsatz dieses Paragraphen durch Beschluss des Vorstandes der
Landesgruppe, der das nichtzahlende Mitglied angehört und wird rechtswirksam durch Mitteilung an die zentrale Adressverwaltung des Vereins.
In allen anderen Fällen
erfolgt die Streichung durch Beschluss des Vorstands und der Mitgliederversammlung und wird der betroffenen Person schriftlich mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt. Sie ist zu begründen.
c)
Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen, insbesondere auch -aber nicht ausschließlich -aus zum Zeitpunkt der Streichung noch nicht rechtskräftig entschiedener Ordnungs-
und Disziplinarverfahren, wird durch die Streichung nicht berührt.
d)
Ein gegen die Streichung eingelegtes Rechtsmittel hat nur im Falle von §16(3)a)aa) dieser Satzung -
unabhängig von den Rechtsfolgen aus §15 dieser Satzung -aufschiebende Wirkung.
(4)
Erlöschen durch Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen und das Ansehen des Vereins, des schädigt.
Ein Ausschluss kann insbesondere -aber nicht ausschließlich -erfolgen bei:
aa)
Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
ab)
schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung.
ac)
Fälschung oder falschen Angaben zur Eintragung in das Zuchtbuch, in anderen vereinsamtlichen Papieren, bei Täuschungen auf Zucht-oder Leistungsveranstaltungen sowie beim Verkauf von Hunden.
Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn
ein Züchter oder ein Mitglied des Vereins Würfe oder einen Einzelhund an Hundehändler oder deren Vermittler abgibt
§17
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
(1)
Rechte der Mitglieder
a)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
b)
Sie haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht für alle Ehrenämter innerhalb des Vereins
2)
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)
die Bestrebungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung sowie in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere -aber nicht nur -die Beschlüsse der Organe und der Landesgruppe, deren Mitglied sie sind, zu befolgen.
b)
unter Beachtung der in den Belangen des Tierschutzes erlassenen Gesetze und Verordnungen und der vom Verein ergänzend erlassenen Ordnungen und Bestimmungen ihre Hundezucht und/oder Hundehaltung ernsthaft und redlich zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu pflegen, artgerecht unterzubringen, zweckmäßig zu füttern, sie frei von Krankheiten zu halten und kranke Tiere erforderlichenfalls abzusondern.c)
bei Abgabe von Hunden und erfolgter Bezahlung dem Käufer die zum Hund gehörende, von der
c)
Zuchtbuchstelle beglaubigte Ahnentafel, den Impfpass und etwaige Bewertungs-und Leistungs
-Urkunden unentgeltlich auszuhändigen.
d)
Beschwerden und Beschuldigungen irgendwelcher Art, die sich gegen Vereinsmitglieder richten, niemals bei Veranstaltungen oder öffentlichen Versammlungen zu erwähnen und vertraulich zur Kenntnis gegebene Akten und Mitteilungen geheim zu halten.
e)
Wohnungsänderungen unverzüglich dem Verein und der zuständigen Landesgruppe schriftlich zu melden.
f)
ihre finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein stets pünktlich zu erfüllen.
g)
sich jederzeit sportlich und kameradschaftlich zu verhalten
C
Hauptversammlung
§18
Allgemeines zur Hauptversammlung
(1)
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins
(2)
Die Landesgruppen werden in der Hauptversammlung durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch
einen vom Landesgruppenvorstand bestimmtes Mitglied vertreten.
Stimmberechtigt auf der Hauptversammlung sind nur die Delegierten, die Landesgruppenvorsitzenden und Rassebetreuer, der Tierschutzbeauftragte des Vereins sowie die Mitglieder des Vorstands
Eine Stimmübertragung ist nur auf die jeweiligen angemeldeten Vertreter bzw. Ersatz
delegierten zulässig.
(4)
Ist ein Landesgruppenvorsitzender, Rassebetreuer oder Tierschutzbeauftragter des Vereins gleichzeitig Mitglied des engeren
Vorstandes oder verhindert, tritt sein jeweiliger Vertreter an dessen Stelle.
Ist ein Landesgruppenvorsitzender, Rassebetreuer oder Tierschutzbeauftragter des Vereins gleichzeitig Mitglied des engeren Vorstandes und wird er von der Hauptversammlung aus diesem Amt entlastet, so geht gleichzeitig das Stimmrecht aus Ziffer (3)
dieses Paragraphen von seinem jeweiligen Vertreter an ihn zurück.
(5)
Bei der Wahl des engeren Vorstandes haben die
Rassebetreuer, der Tierschutzbeauftragte und die bereits gewählten Mitglieder
des engeren Vorstandes kein Stimmrecht.
Ist das neu gewählte Mitglied des engeren Vorstandes gleichzeitig Landesgruppenvorsitzender, Rassebetreuer, Tierschutzbeauftragter des Vereins oder Delegierter, geht mit seiner Wahl ins engere Vorstandes sein Stimmrecht auf seinen
Vertreter oder den jeweiligen Ersatzdelegierten über.
(6)
Alle Mitglieder sind berechtigt, als Gäste an der Hauptversammlung teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Leitung und Durchführung
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand geleitet. Er kann sich von einem anderen Mitglied des engeren Vorstands vertreten lassen und die Leitung der Hauptversammlung vorübergehend und jederzeit widerruflich an andere Amtsträger übergeben. Ist auf
der Hauptversammlung kein Mitglied des engeren Vorstandes anwesend bzw. nach Entlastung oder auch Nichtentlastung des engeren Vorstandes, bestimmt die Hauptversammlung den Leiter.
§19
Einberufung
(1)
Die ordentliche Hauptversammlung findet regelmäßig alle drei Jahre innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
(2)
Sie wird vom 1.Vorstand oder dem 2. Vorstand einberufen.
(3)
Die Einberufung hat drei Monate vor dem Termin schriftlich oder durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung sowie des Namens und der Amtsbezeichnung des Einberufenden zu erfolgen
.§20
Aufgaben der Hauptversammlung
(1)
Die Hauptversammlung hat insbesondere aber nicht nur
-
folgende Aufgaben:
a)
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
der Mitglieder des engeren Vorstandes.
b)
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
c)
Entlastung des engeren Vorstandes.
d)
Wahl eines Wahlleiters und von Zwei Wahlhelfern.
Der Wahlleiter ist nach Entlastung bzw. Nichtentlastung des engeren Vorstandes
bis zum Abschluss der Neuwahlen der Mitglieder
des engeren Vorstandes gleichzeitig Versammlungsleiter nach dieser Satzung.
e)
Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes
f)
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Ehrenratsvorsitzenden.
g)
Wahl des Ehrenrates, der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer.
h)
Wahl des/der Kassenprüfer und dessen/deren Stellvertreter
i)
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Tierschutzbeauftragten.
j)
Wahl des Tierschutzbeauftragten und seines Vertreters.
k)
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Rassebetreuer.
l)
Nachträgliche Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Beschlüssen des engeren Vorstandes nach §29 dieser Satzung.
m)
Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und Änderungen der die Satzung ergänzenden Ordnungen.
§21 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
(1)
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind.
(2)
Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb einer Stunde eine zweite Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Auf diesen Umstand ist in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen.
(3)
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
(4)
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5)
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Stimmberechtigten beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Hauptversammlung nicht erschienenen Stimmberechtigten kann nur innerhalb eines Monats nach
Durchführung der Hauptversammlung gegenüber dem engeren Präsidium erklärt werden.
(6)
Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht oder die Hauptversammlung etwas anderes beschließt.
(7)
Die Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes erfolgt geheim.
Beschlussfassung über an sie gerichtete Anträge.
o)
Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren.
p)
Beschlussfassung über Anträge auf Ernennung von Ehrenpräsidenten nach §12(3) dieser Satzung
§22
Protokoll der Hauptversammlung
(1)
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
(2)
Die Hauptversammlung bestellt den Protokollführer.
Das Protokoll der Hauptversammlung wird als sogenanntes Ergebnisprotokoll erstellt. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung sowie die Namen des/der Versammlungsleiter(s) und des Protokollführers festzuhalten.
Die Namen der Teilnehmer sind aufzuführen oder in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die dem Protokoll als Bestandteil desselben als Anlage beizufügen ist.
Bei Wahlen sowie bei Beschlussfassungen ist über die Art der Abstimmung, die Stimmverteilung und das Abstimmungsergebnis zu berichten.
Unter Berücksichtigung der Tagesordnung sind die gestellten Anträge aufzuführen und die gefassten
Beschlüsse festzuhalten.
Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorstand unterzeichnen.
(3)
Das Protokoll ist innerhalb von sechs Wochen nach der Hauptversammlung vom Protokollführer unterzeichnet dem Vorstand zuzustellen. Dieser stellt das Protokoll binnen weiterer 14 Tage dem erweiterten Vorstand zur Verfügung.
(4)
Gegen das Protokoll kann jeder auf der Hauptversammlung Stimmberechtigte innerhalb eines Monats nach Versand des Protokolls durch den Vorstand Einwände erheben.
Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform und sind an den Vorstand zu richten.
Nach Rücksprache mit dem Protokollführer und dem Wahlleiter nimmt
der Vorstand ggf. sich aus diesen Einwänden ergebende sachliche Richtigstellungen vor.
Der sachlich richtiggestellte Protokollteil ist dem gleichen Personenkreis zur Verfügung zu stellen, der auch das ursprüngliche Protokoll erhalten hat.
(5)
Die Benutzung eines Tonaufnahmegerätes ist zur Wahrung der tatsächlichen Wiedergabe des Geschehens zu empfehlen.
Das Präsidium
§23
Der gesetzliche Vorstand, Vertretungsmacht
(1)
Der gesetzliche Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem
a)
dem Vorstand
b)
stellvertretenden Vorstand
(2)
Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters
(§26(2) BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.
(3)
Der stellvertretende Vorstand darf im Innenverhältnis jedoch nur dann seine Vertretungsmacht gebrauchen, wenn der Vorstand
des Vereins tatsächlich oder rechtlich verhindert ist .Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Außenverhältnis.
§24
Der engere Vorstand
1)Der engere Vorstand besteht aus
a)
1.Vorstand
b)
1.stellvertretener Vorstand
c)
Kassenwart
d)
Referent für Zuchtfragen,
e)
Referent für Hundesport und ausbildung,
f)
Referent für Ausstellungswesen,
g)
Referent für Öffentlichkeitsarbeit.
h)
Tierschutzbeauftragte
2)
Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind Fachbereichsleiter für ihren Bereich mit voller Verantwortung. Sie stimmen sich mit dem Vorstand bzw. dem stellvertreten
den Vorstand ab und sind diesen gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3)
Der engere Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf Vorstandssitzungen.
Diese werden vom Vorstand bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich bei Bedarf einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder des engeren Vorstandes dieses unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
Der engere Vorstand kann jedoch auch auf schriftlichem Wege (auch unter Zuhilfenahme elektronischer Übertragungsmittel) Beschlüsse fassen falls keines seiner Mitglieder ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vereinssitzung beantragt.
(4)
Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorstand oder der stellvertretende Vorstand, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes , im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden
Vorstandes. Entsprechendes gilt, wenn im Verfahren nach Ziffer 3, letzter Absatz dieses Paragraphen abgestimmt wird.
(5)
Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorstand Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Das Protokoll hat zudem Zeit und Ort der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das jeweilige Abstimmungsergebnis zu enthalten und ist von dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern des engeren Vorstandes zu übersenden. Entsprechendes gilt für schriftliche Beschlussfassung des engeren Vorstandes.
(6)
Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so beruft der Vorstand unter Beachtung des §17(1)b) ein durch Vorstandsbeschluss benanntes
Vereinsmitglied das das Amt des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl kommissarisch ausübt
§25
Aufgaben des engeren Vorstandes
1)
Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung oder die die Satzung ergänzenden Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Es hat die Einhaltung der Satzung, der Ordnungen sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu überwachen.
(2)
Darüber hinaus hat der engere Vorstand besondere aber nicht nur
folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung der Hauptversammlung, der außerordentlichen Hauptversammlung sowie der Sitzungen des erweiterten Vorstandes
b)
Einberufung der Versammlungen und Sitzungen aus Ziffer (2)a) dieses Paragraphen.
c)
Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen und Sitzungen aus Ziffer (2)a) dieses Paragraph
en.
d)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Streichung von der Mitgliederliste nach § 16(3) dieser Satzung.
e)
Verhängung von Maßnahmen bei Verstößen gegen die vom Verein erlassenen Ordnungen
f)
Erlass von Geschäftsordnungen für Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
g)
Verleihung von Auszeichnungen.
h)
Wahrnehmung der Aufsicht über die Landesgruppen, die Rassebetreuer und den Tierschutzbeauftragten.
i)
Unterrichtung des Landesgruppen, Pflege der Verbindungen mit den Landesgruppen sowie Förderung des Zusammenhalts der Landesgruppen.
Zucht-und Leistungsbuchstelle
Der Verein unterhält eine Zuchtbuch -und Geschäftsstelle.
Die Aufgaben der Zucht
Und Geschäftsstelle werden in der Zuchtordnung geregelt
Kassenprüfer
Die Prüfung der Kassen-
und Vermögensverwaltung des engeren engeren Vorstandes wird
jeweils von zwei gewählten Kassenprüfern vorgenommen. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Prüfung der Rechnungsführung, der Kassen-und Kontenbestände sowie weiterer vorliegender Vermögenswerte. Darüber hinaus obliegt den Kassenprüfern die
Kontrolle auf Einhaltung ggf. vorhandener Anweisungen der Finanzverwaltung sowie die Überwachung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Finanzführung. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht zu
erstatten. Beanstandungen sind dem 1.Vorstand bzw. dem 2. Vorstand sofort mitzuteilen.
Die Kassenprüfer sind nach Ablauf jedes Geschäftsjahres und vor jeder Hauptversammlung , , zur Prüftätigkeit verpflichte
Darüber hinaus haben die zuständigen Kassenprüfer das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kassenverwaltung vorzunehmen, diese ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden.
Finanzen
(1)
Die vom Verein vereinnahmten Gelder und vorliegenden Vermögenswerte werden vom Kassenwart verwaltet. Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der engere Vorstand soweit die Hauptversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(2)
Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres den von dem Kassierer, den Kassenprüfern und ihm unterschriftlich vollzogenen Jahresabschluss des verflossenen Geschäftsjahres dem Kassenwart vorzulegen.
(3)
Der Kassenwart ist verpflichtet, alsbald nach Erhalt der ihm vorzulegenden Jahresabschlußberichte eine Jahresbilanz zu erstellen und diese spätestens bis zum 31. März des dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden Jahres den beiden Kassenprüfern vorzulegen. Jahresbilanz und Bericht der Kassenprüfer sind vom Kassenwart den übrigen Mitgliedern bekannt zu geben.
Verantwortlichkeiten und Unterstellungen
Innerhalb der Organisation des Vereins sind folgende Amtsträger folgenden Mitgliedern des engeren Vorstandes fachlich unterstellt und verantwortlich:
(1)
Die Kassierer dem Schatzmeister.
(2)
Die Spezialzuchtrichter dem Zuchtrichterobmann.
(3)
Die Zuchtwarte, Zuchtberater und Rassebetreuer dem Referenten für Zuchtfragen
(4)
Die Ausstellungswarte der Landesgruppen bzw. entsprechende Gremien dem Referenten für Ausstellungswesen.
.
§26
Zucht-, Ausstellungs-und Ausbildungs-Wesen
Zuchtwesen
(1)
Zur Sicherstellung einer satzungsgemäß kontrollierten Hundezucht erlässt der Verein unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und den Bestimmungen der Zuchtordnung sowie die Zuchtzulassungsordnung. Diese Ordnungen sind bindend für alle Mitglieder des Vereins und Nichtmitglieder, die ihre Hunde und die von ihnen gezüchteten Hunde in das vom Verein geführte Zuchtbuch eintragen lassen.
(2)
Die im Zuchtwesen zu entrichtenden Gebühren setzt der engere Vorstand fest. Nichtmitglieder zahlen jeweils die festgesetzten erhöhten Gebühren für vereinsamtliche Unterlagen. Dies gilt auch für Hunde, die im Miteigentum von Nichtmitgliedern sind.
Ausstellungswesen
(1)
Der Verein fördert das Zuchtgeschehen und das allgemeine Interesse an den vom Verein betreuten Rassen durch die Durchführung von Spezialzuchtschauen und die Vergabe von entsprechenden Titeln.
(2)
Für die Durchführung dieser Spezialzuchtschauen erlässt der Verein unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UBFB e.V. eine Zuchtschauordnung, diese ist für alle Teilnehmer an vom Verein oder seinen Landesgruppen ausgerichteten Spezialzuchtschauen bindend
(3)
Zur Regelung der Ausbildung und Tätigkeit von Spezialzuchtrichtern erlässt der Verein unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UBFBe.V. eine Zuchtrichterordnung. Diese ist für alle Spezialzuchtrichter und Spezialzuchtrichteranwärter des Vereins bindend. Ebenfalls bindend ist sie für Zuchtrichter, die nicht dem Verein angehören aber auf Spezialzuchtschauen richten,
die vom Verein oder seinen Landesgruppen ausgerichtet werden.
Ausbildungswesen
Zur Förderung des allgemeinen Interesses an den vom Verein betreuten Rassen führt der Verein
Spezielle Zucht und - Leistungsprüfungen durch und vergibt entsprechende Nachweise
§27
Übergangs-und Schluss-Bestimmungen
Der Verein kann durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
Der 1.Vorstand oder der 2.Vorstand hat eine besondere Mitgliederversammlung spätestens drei Monate vor dem Versammlungstermin ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen.
Die besondere Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen anerkannten kynologischen Organisation zufließen.
§28
Liquidation
Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, haben der engere Vorstand die Landesgruppenvorstände die laufenden Geschäfte abzuschließen
Der gesetzliche Vorstand führt im Anschluss die Liquidation unter Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Vereinsrechts des BGB durch und verwendet ein sich dabei ergebendes Reinvermögen nach dem von der besonderen Mitgliederversammlung beschlossenen Zweck
§29
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Abschnitte dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile, insbesondere führt dies nicht automatisch zur Auflösung des
Vereins. An ihre Stelle oder zur Schließung von Lücken in der Satzung sollen Regelungen treten, die den Interessen des Vereins am nächsten kommen und in ihren Wirkungen dem Sinn der ursprünglichen Abschnitte weitest möglich entsprechen
§Der engere Vorstand ist befugt, entsprechende Regelungen zu beschließen.
§30
Übergangsbestimmungen
Diese Satzung wurde auf der am 05.10. 2016 stattgefundenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt nach Veröffentlichung und nach der Eintragung ins Vereinsregister mit der Bekanntgabe der Eintragung in Kraft .
Bei Beanstandungen dieser Satzung durch das Registergericht ist der engere Vorstand ermächtigt, die erforderlichen Änderungen, soweit nicht grundlegende Bestimmungen dieser Satzung betroffen sind, vorzunehmen. Ebenso ist der engere Vorstand ermächtigt, vom Verein erlassene Ordnungen und Bestimmungen anzupassen, soweit es Verweise auf Paragraphen der Satzung
betrifft und diese geändert haben.
Stand 05.10.2016