United Bulldogg Friends all Breeds e.V.

 

         Satzung

 

A

 

Allgemeiner Teil

 

§1

 

Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit

 

(1)

 

Der Verein  führt den Namen „United Bulldogg  Fiends all Breeds e.V.“, in Abkürzung „U.B.F.B.e.V.“,

 

(2)

 

Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau  und ist  wird

 

in das Vereinsregister beim Amtsgericht

 

eingetragen

 

.

 

Abweichend davon gilt hinsichtlich der vom Verein geführten Bankkonten als Sitz des Kontoinhabers der 1. Wohnsitz des jeweiligen 1.Vorstandes

 

 

 

 

 

2

 

Zweck

 

(1)

 

Der Verein ist ein Rassehundezuchtverein.

 

Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit, anderen

 

Rassehundezuchtvereinen sowie allen   Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundeswesens

 

 

 

Zweck ist die Reinzucht und die Verbesserung der Gesundheit aller Hundrassen.

 

 

 

Demzufolge  fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung  dieses Zwecks dienen

 

 

 

Der Verein  ist  selbstllos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

 

 

.

 

Mittel zum Zweck

 

(1)

 

Die Mittel des Vereins  dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

 

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln

 

des Vereins. Außerdem darf keine  natürliche oder juristische

 

Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd

 

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

In besonderen Fällen kann die Hauptversammlung  für bestimmte Tätigkeiten die Zahlung von

 

Aufwandsentschädigungen beschließen.

 

(3)

 

Als Mittel zur Durchsetzung des Satzungszwecks dienen insbesondere:

 

a)

 

die Festlegung und  Einhaltung

 

der Zuchtordnung,

 

der Zuchtzulassungsordnung,

 

der Zuchtschauordnung,

 

der Zuchtrichterordnung,

 

der Geschäftsordnung

 

 

 

b)

 

Führung und Herausgabe eines eigenen Zucht-und Leistungsbuch

 

 

 

 

 

c)

 

Förderung und Unterstützung der Zucht-und  Vererbungsforschung, der Behandlung wissenschaftlicher Fragen, der Fütterungs-und Haltungslehre, der Krankheitsbekämpfung von Hunden sowie Beratung von Mitgliedern in kynologischen Fragen.

 

 

 

d)

 

Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneter Zuchttiere und durch Zuchtberatung durch besonders geschulte Zuchtwarte

 

 

 

e)

 

Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.

 

 

 

f)

 

Aufklärung und Information der Öffentlichkeit überFragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewusstem  Umgang mit Hunden.

 

 

 

g)

 

Förderung des allgemeinen Interesses an den vom  Verein betreuten Rassen und deren Verbreitung.

 

 

 

 

 

 

 

§4

 

Aufbau

 

(1)

 

Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

 

.

 

(2)

 

Für örtlich begrenzte Gebiete werden „Landesgruppen„ (abgekürzt „LG.“) als Untergliederung des Vereins  gebildet.

 

Die Landesgruppen sind rechtlich unselbständig, ihre Vorstände sind nicht Vereinsvorstand im Sinne des §26 BGB.

 

 

 

§5

 

Geschäftsjahr, Erfüllungsort

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins

 

 

 

 

 

§6

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

(1)

 

die Hauptversammlung (HV) sowie die außerordentliche Hauptversammlung (aoHV),

 

(2)

 

Der Vorstand

 

 

 

 

 

§7

 

Bindungswirkung

 

(1)

 

Die Beschlüsse der Organe des Clubs sind für alle Mitglieder, die der Landesgruppen für die Mitglieder der jeweiligen  Landesgruppe bindend.

 

(2)

 

Die Durchführung der Beschlüsse in den Landesgruppen obliegt dem jeweiligen Landesgruppenvorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

 

Mitgliedschaft

 

§8

 

Allgemeines über Mitglieder

 

(1)

 

Mitglied des Vereins kann jede(r) in-und  ausländische Züchter oder Liebhaber  werden, auch Minderjährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

(2)

 

Juristische Personen können dem Verein als Einzelmitglied angehören.

 

Sie haben den ihre Mitgliedsrechte wahrnehmenden Vertreter namhaft zu machen.

 

 

 

 

 

§9

 

Antrag auf Mitgliedschaft

 

(1)

 

Jedes Mitglied wird durch Aufnahme in den Verein Mitglied einer Landesgruppe seiner Wahl

 

.

 

(2)

 

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

.

 

(3)

 

Über den Antrag auf Mitgliedschaft in die gewählte Landesgruppe entscheidet der Vorstand  nach freiem Ermessen.

 

(4)

 

Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.

 

 

 

(5)

 

Es besteht kein Anspruch zur Aufnahme in den Verein

 

 

 

 

 

 

 

§10

 

Erwerb und Bestätigung der Mitgliedschaft

 

(1)

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Antragstellers auf Mitgliedschaft

 

 

 

(2)

 

Die Mitgliedschaft wird bestätigt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte, sobald das Mitglied  seine   bei der Aufnahme fällig werdenden  Zahlungen an das Zuchtbuchamt abgeführt hat.

 

(3)

 

Mit erfolgter Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung,  und die Beschlüsse des Vereins an

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§11

 

Ausschluss von der Mitgliedschaft

 

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos

 

 

 

Hundehändler und mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in ehelicher, eheähnlicher oder Wohn-Gemeinschaft leben.

 

a)

 

Als Hundehändler sind Personen anzusehen, die in der Absicht, einen die Selbstkosten übersteigenden Gewinn zu erzielen, Hunde an-und verkaufen sowie auf Profit ausgehende Vermittler.

 

 

 

b)

 

Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter oder Halter im Sinne dieser Satzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder die Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt oder fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als Hundezüchter nicht entgegen

 

 

 

(c)

 

Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, daß sie entweder vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Ihnen steht der vereinsinterne Rechtsweg  nicht zu.

 

 

 

(d)

 

Mobbing sowie Hetzerei über andere Züchter sei es über Internetplattformen oder privat führt  zur fristlosen Kündigung

 

(e) eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen wird nicht geduldet, außer das Mitglied ist neben dem UBFB e.V. noch im FCI

     eine Doppelmitgliedschaft wird mit 500,- Euro bestraft sowie mit einer sofortigen Kündigung.  (Beschluss vom 01.01.2019 )

 

 

 

§12

 

Ehrenmitgliedschaft

 

 

 

Mitglieder, die sich um den Verein  hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Antrag durch den Vorstand  zum  Ehrenmitglied  ernannt werden.

 

Über den Antrag entscheidet der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§13

 

Beiträge und Gebühren

 

(1)

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie sonstige Gebühren werden vom Vorstand und die Mitgliedsversammlung  festgelegt

 

Eine rückwirkende Erhöhung von Beiträgen und Gebühren ist ausgeschlossen.

 

/3)

 

Der Mitgliedsbeitrag ist von dem beitragspflichtigen Mitglied  unaufgefordert spätestens bis zum       31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten. Erfolgt kein Eingang innerhalb von 14 Tagen nach dem Fälligkeitstermin, gerät das säumige Mitglied automatisch in Verzug; es kann die zwangsweise Beitreibung erfolgen, ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedarf.

 

(4)

 

Aufnahmegebühren und  sich aus der Satzung und  den Ordnungen des Vereins  ergeben

 

den sonstigen finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes sind sofort bei Eintritt des jeweiligen Ereignisses fällig, es sei denn, es ist im Einzelfall ein besonderer Fälligkeits-termin benannt. §13(3), Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

§14

 

Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung

 

(1)

 

Die vom Präsidenten ernannten Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzenden einer Landesgruppe und Ehrenpräsidenten sind beitragsfrei.

 

 

 

(2)

 

In häuslicher Gemeinschaft mit einem Mitglied lebende Personen können um Aufnahme als „Anschlussmitglied“ bzw., sofern sie Mitinhaber des Zwingers eines Vollmitgliedes sind, als „Anschluss-Vollmitglied“ nachsuchen. Diese Mitglieder zahlen einen

 

ermäßigten Beitrag

 

 

 

(3)

 

Minderjährige zahlen den halben Mitgliedsbeitrag. §14(2) dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.

 

(4)

 

Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30. Juni eines Geschäftsjahres erwerben, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die Höhe der bei der Aufnahme fällig werdenden Aufnahmegebühr bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

 

 

 

 

§15

 

Ruhen der Mitgliedschaft

 

Solange ein Mitglied seinen geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist, ruht seine Mitgliedschaft. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.

 

§16

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt -mit Ausnahme von Ehrenmitgliedschaften nach §12 dieser Satzung im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft durch Tod -zum Verlust aller von dem  betroffenen

 

Mitglied bekleideten Vereins-Ämter und Ehrenmitgliedschaften nach §12 dieser Satzung

 

 

 

(1)

 

Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod

 

Beim Tod eines Mitgliedes werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.

 

(2)

 

Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt

 

a)

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Diese ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig  und an den Vorsitzenden  zu richten, dessen Mitglied der Erklärende ist.

 

b)

 

Mitglieder, die direkt dem Verein  unterstellt sind, richten ihre Erklärung mit gleicher Frist an den Vorstand des Vereins

 

c)

 

Entscheidend als Tag des Eingangs einer Austrittserklärung ist der 30. September eines jeden Jahres.

 

d)

 

Ein Austritt mehrerer Mitglieder in einer Austrittserklärung ist unwirksam.

 

(3)

 

Erlöschen durch Streichung

 

a)

 

Die Streichung ist eine fristlose, mit sofortiger Wirkung eintretende Beendigung der Mitgliedschaft. Sie erfolgt

 

aa)

 

wenn das Mitglied  nach zweimaliger Aufforderung Beitragsforderungen  oder

 

sonstige geldwerte Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf der gesetzten

 

Frist erfüllt hat.

 

ab)

 

im Falle der unrechtmäßig erworbenen Mitgliedschaft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

 

Die Streichung erfolgt im Falle von Ziffer (3)a)aa) erster Halbsatz dieses Paragraphen durch Beschluss des Vorstandes der

 

Landesgruppe, der das nichtzahlende Mitglied angehört und wird  rechtswirksam durch Mitteilung an die zentrale  Adressverwaltung des Vereins.

 

In allen anderen Fällen

 

erfolgt die Streichung durch Beschluss des Vorstands und der Mitgliederversammlung und  wird  der betroffenen  Person schriftlich  mittels eingeschriebenem  Brief mitgeteilt. Sie ist zu begründen.

 

c)

 

Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen, insbesondere auch -aber nicht ausschließlich -aus zum  Zeitpunkt der Streichung noch nicht rechtskräftig entschiedener Ordnungs-

 

und Disziplinarverfahren, wird durch die Streichung  nicht berührt.

 

d)

 

Ein gegen die Streichung eingelegtes Rechtsmittel hat nur im Falle von §16(3)a)aa) dieser Satzung -

 

unabhängig von den Rechtsfolgen aus §15 dieser Satzung -aufschiebende Wirkung.

 

(4)

 

Erlöschen durch Ausschluss

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein  ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen und das Ansehen des Vereins, des schädigt.

 

 

 

Ein Ausschluss kann insbesondere -aber nicht ausschließlich -erfolgen bei:

 

aa)

 

Verstößen gegen das Tierschutzgesetz

 

 

 

ab)

 

schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung.

 

ac)

 

Fälschung oder falschen Angaben zur Eintragung in das Zuchtbuch, in anderen vereinsamtlichen Papieren, bei Täuschungen auf  Zucht-oder Leistungsveranstaltungen sowie beim Verkauf von Hunden.

 

 

 

Der Ausschluss hat  zu erfolgen, wenn

 

 

 

ein Züchter oder ein Mitglied des Vereins  Würfe oder einen Einzelhund an Hundehändler oder deren Vermittler abgibt

 

 

 

§17

 

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

 

(1)

 

Rechte der Mitglieder

 

a)

 

Die Mitglieder sind berechtigt,  an allen öffentlichen Veranstaltungen des

 

Vereins teilzunehmen.

 

b)

 

Sie haben ab dem vollendeten 18. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht für alle Ehrenämter innerhalb des Vereins

 

 

 

2)

 

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,                            

 

a)

 

die Bestrebungen des Vereins  zu fördern  und die in der Satzung sowie in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere -aber nicht nur -die Beschlüsse der Organe und der Landesgruppe, deren Mitglied  sie sind, zu befolgen.

 

b)

 

unter Beachtung der in den Belangen des Tierschutzes erlassenen Gesetze und Verordnungen und der vom Verein  ergänzend erlassenen Ordnungen und Bestimmungen  ihre Hundezucht  und/oder Hundehaltung ernsthaft und redlich zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu pflegen, artgerecht unterzubringen, zweckmäßig zu füttern, sie frei von Krankheiten zu halten und kranke Tiere erforderlichenfalls abzusondern.c)

 

bei Abgabe von Hunden und erfolgter Bezahlung dem Käufer die zum Hund gehörende, von der

 

c)

 

Zuchtbuchstelle beglaubigte Ahnentafel, den Impfpass und etwaige Bewertungs-und  Leistungs

 

-Urkunden unentgeltlich auszuhändigen.

 

d)

 

Beschwerden und Beschuldigungen irgendwelcher Art, die sich gegen Vereinsmitglieder richten, niemals bei Veranstaltungen oder öffentlichen Versammlungen zu erwähnen und vertraulich zur Kenntnis gegebene Akten und Mitteilungen geheim zu halten.

 

e)

 

Wohnungsänderungen unverzüglich dem Verein und der zuständigen Landesgruppe schriftlich zu melden.

 

f)

 

ihre finanziellen Verpflichtungen

 

gegenüber dem Verein  stets pünktlich zu erfüllen.

 

g)

 

sich jederzeit sportlich und kameradschaftlich zu verhalten

 

 

 

C

 

Hauptversammlung

 

§18

 

Allgemeines zur Hauptversammlung

 

(1)

 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins

 

(2)

 

Die Landesgruppen werden in der Hauptversammlung durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch

 

einen vom Landesgruppenvorstand bestimmtes Mitglied  vertreten.

 

 

 

 

 

Stimmberechtigt auf der Hauptversammlung sind nur die Delegierten, die Landesgruppenvorsitzenden und Rassebetreuer, der  Tierschutzbeauftragte des Vereins sowie die Mitglieder des Vorstands

 

Eine Stimmübertragung ist nur auf die jeweiligen angemeldeten Vertreter bzw. Ersatz

 

delegierten zulässig.

 

(4)

 

Ist ein Landesgruppenvorsitzender, Rassebetreuer oder Tierschutzbeauftragter des Vereins gleichzeitig Mitglied des engeren

 

Vorstandes  oder verhindert, tritt sein jeweiliger Vertreter an dessen Stelle.

 

Ist ein Landesgruppenvorsitzender, Rassebetreuer oder Tierschutzbeauftragter des Vereins  gleichzeitig Mitglied des engeren Vorstandes und  wird er von der Hauptversammlung aus diesem  Amt entlastet, so geht gleichzeitig das Stimmrecht aus Ziffer (3)

 

dieses Paragraphen von seinem jeweiligen Vertreter an ihn zurück.

 

(5)

 

Bei der Wahl des engeren Vorstandes haben die

 

Rassebetreuer, der Tierschutzbeauftragte und die bereits gewählten Mitglieder

 

des engeren Vorstandes kein Stimmrecht.

 

Ist das neu gewählte Mitglied des engeren Vorstandes  gleichzeitig Landesgruppenvorsitzender, Rassebetreuer, Tierschutzbeauftragter des Vereins oder Delegierter, geht mit seiner Wahl ins engere Vorstandes sein Stimmrecht auf seinen

 

Vertreter oder den jeweiligen Ersatzdelegierten über.

 

(6)

 

Alle Mitglieder sind berechtigt, als Gäste an der Hauptversammlung teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

 

 

 

 

 

Leitung und Durchführung

 

Die Hauptversammlung wird vom  Vorstand geleitet. Er kann sich von einem anderen Mitglied des engeren Vorstands  vertreten  lassen und die Leitung der Hauptversammlung vorübergehend und jederzeit widerruflich an andere Amtsträger übergeben. Ist auf

 

der Hauptversammlung kein Mitglied  des engeren Vorstandes anwesend  bzw. nach Entlastung oder auch Nichtentlastung des engeren Vorstandes, bestimmt die Hauptversammlung den Leiter.

 

 

 

 

 

 

 

§19

 

Einberufung

 

(1)

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet regelmäßig alle drei Jahre innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

 

(2)

 

Sie wird vom 1.Vorstand oder dem 2. Vorstand einberufen.

 

(3)

 

Die Einberufung hat drei Monate vor dem Termin schriftlich oder durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins unter  Angabe des Ortes, der Zeit, der Tagesordnung sowie des Namens und der Amtsbezeichnung des Einberufenden zu erfolgen

 

 

 

.§20

 

Aufgaben der Hauptversammlung

 

(1)

 

Die Hauptversammlung hat insbesondere  aber nicht nur

 

-

 

folgende Aufgaben:

 

a)

 

Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

 

der Mitglieder des engeren Vorstandes.

 

b)

 

Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.

 

c)

 

Entlastung des engeren Vorstandes.

 

d)

 

Wahl eines Wahlleiters und von  Zwei Wahlhelfern.

 

Der Wahlleiter ist nach Entlastung bzw. Nichtentlastung des engeren Vorstandes

 

bis zum Abschluss der Neuwahlen der Mitglieder

 

des engeren Vorstandes  gleichzeitig Versammlungsleiter nach   dieser Satzung.

 

e)

 

Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes

 

f)

 

Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Ehrenratsvorsitzenden.

 

g)

 

Wahl des Ehrenrates, der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer.

 

h)

 

Wahl des/der Kassenprüfer und dessen/deren Stellvertreter

 

i)

 

Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Tierschutzbeauftragten.

 

j)

 

Wahl des Tierschutzbeauftragten und seines Vertreters.

 

k)

 

Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Rassebetreuer.

 

l)

 

Nachträgliche Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und  Beschlüssen des engeren Vorstandes  nach §29 dieser Satzung.

 

m)

 

Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und Änderungen der die Satzung ergänzenden Ordnungen.

 

 

 

§21 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

 

(1)

 

Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind.

 

(2)

 

Bei  Beschlussunfähigkeit kann innerhalb einer Stunde eine zweite Hauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen  werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

Auf diesen Umstand ist in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen.

 

(3)

 

Die Hauptversammlung fasst  Beschlüsse im   allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.

 

(4)

 

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(5)

 

Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Stimmberechtigten beschlossen werden. Die schriftliche  Zustimmung der in der Hauptversammlung  nicht erschienenen Stimmberechtigten kann nur innerhalb eines Monats nach

 

Durchführung der Hauptversammlung gegenüber dem engeren Präsidium erklärt werden.

 

(6)

 

Abstimmungen erfolgen durch Abgabe des Handzeichens, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht oder die Hauptversammlung etwas anderes beschließt.

 

(7)

 

Die Wahl der Mitglieder des engeren  Vorstandes erfolgt geheim.

 

 

 

Beschlussfassung über an sie gerichtete Anträge.

 

o)

 

Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren.

 

p)

 

Beschlussfassung über Anträge auf Ernennung von Ehrenpräsidenten nach §12(3) dieser Satzung

 

 

 

§22

 

Protokoll der Hauptversammlung

 

(1)

 

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

 

(2)

 

Die Hauptversammlung bestellt den Protokollführer.

 

Das Protokoll der Hauptversammlung wird als sogenanntes Ergebnisprotokoll erstellt. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung sowie die Namen des/der Versammlungsleiter(s) und des Protokollführers festzuhalten.

 

Die Namen der Teilnehmer sind aufzuführen oder in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die dem Protokoll als Bestandteil desselben als Anlage beizufügen ist.

 

Bei Wahlen sowie bei Beschlussfassungen ist über die Art der Abstimmung, die Stimmverteilung und das Abstimmungsergebnis zu berichten.

 

Unter Berücksichtigung der Tagesordnung sind die gestellten Anträge aufzuführen und die gefassten

 

Beschlüsse festzuhalten.

 

Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

 

Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorstand unterzeichnen.

 

(3)

 

Das Protokoll ist  innerhalb von sechs Wochen nach der Hauptversammlung vom Protokollführer unterzeichnet dem  Vorstand  zuzustellen. Dieser stellt das Protokoll binnen weiterer 14 Tage dem erweiterten Vorstand zur Verfügung.

 

(4)

 

Gegen das Protokoll kann jeder auf der Hauptversammlung Stimmberechtigte innerhalb eines Monats nach Versand des Protokolls durch den Vorstand  Einwände erheben.

 

Einwände und deren Begründung bedürfen der Schriftform und sind an den Vorstand  zu richten.

 

Nach Rücksprache mit dem Protokollführer und dem Wahlleiter nimmt

 

der Vorstand  ggf. sich aus diesen Einwänden ergebende  sachliche Richtigstellungen vor.

 

Der sachlich richtiggestellte Protokollteil ist dem gleichen Personenkreis zur Verfügung zu stellen, der auch das ursprüngliche Protokoll erhalten hat.

 

(5)

 

Die Benutzung eines Tonaufnahmegerätes ist zur Wahrung der tatsächlichen Wiedergabe des Geschehens zu empfehlen.

 

 

 

Das Präsidium

 

§23

 

Der gesetzliche Vorstand, Vertretungsmacht

 

(1)

 

Der gesetzliche Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem

 

a)

 

dem Vorstand

 

b)

 

stellvertretenden Vorstand

 

(2)

 

Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters

 

(§26(2) BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt.

 

(3)

 

Der stellvertretende Vorstand  darf im Innenverhältnis jedoch nur dann seine Vertretungsmacht gebrauchen, wenn der Vorstand

 

des Vereins  tatsächlich oder rechtlich verhindert ist .Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Außenverhältnis.

 

 

 

§24

 

Der engere Vorstand

 

1)Der engere Vorstand besteht aus

 

 

 

 

 

a)

 

1.Vorstand

 

b)

 

1.stellvertretener Vorstand

 

c)

 

Kassenwart

 

d)

 

Referent für Zuchtfragen,

 

e)

 

Referent für Hundesport und ausbildung,

 

f)

 

Referent für Ausstellungswesen,

 

g)

 

Referent für Öffentlichkeitsarbeit.

 

h)

 

Tierschutzbeauftragte

 

 

 

 

 

2)

 

Die Mitglieder des engeren Vorstandes sind Fachbereichsleiter für ihren Bereich mit voller Verantwortung. Sie stimmen sich mit dem  Vorstand bzw. dem stellvertreten

 

den Vorstand  ab und sind diesen gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

(3)

 

Der  engere Vorstand  fasst  seine Beschlüsse im Allgemeinen auf  Vorstandssitzungen.

 

Diese werden vom  Vorstand  bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand  unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich bei Bedarf einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder des engeren Vorstandes  dieses unter Angabe von  Gründen schriftlich verlangt.

 

Der  engere Vorstand  kann jedoch auch auf schriftlichem Wege (auch unter Zuhilfenahme elektronischer Übertragungsmittel)  Beschlüsse fassen  falls keines seiner Mitglieder ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vereinssitzung  beantragt.

 

(4)

 

Der engere Vorstand  ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorstand oder der  stellvertretende Vorstand, anwesend  sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen  Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes , im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden

 

Vorstandes. Entsprechendes gilt, wenn im Verfahren nach Ziffer 3, letzter Absatz dieses Paragraphen abgestimmt wird.

 

(5)

 

Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorstand Bei jeder Vorstandssitzung  ist ein Protokoll zu erstellen, in dem alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind. Das Protokoll hat zudem  Zeit und Ort der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das jeweilige Abstimmungsergebnis zu enthalten und ist von dem  Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist innerhalb  von zwei Wochen nach der Sitzung den Mitgliedern des engeren  Vorstandes zu übersenden. Entsprechendes gilt für schriftliche Beschlussfassung des engeren Vorstandes.

 

(6)

 

Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes während seiner Amtszeit aus dem  Vorstand  aus, so beruft der Vorstand  unter  Beachtung des §17(1)b) ein  durch Vorstandsbeschluss benanntes

 

Vereinsmitglied das das Amt des Ausgeschiedenen bis zur  Neuwahl kommissarisch ausübt

 

 

 

 

 

§25

 

Aufgaben des engeren Vorstandes

 

1)

 

Der engere Vorstand  führt die Geschäfte des Vereins; er  ist  für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch

 

die Satzung oder die die Satzung ergänzenden Ordnungen einem  anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Es hat die Einhaltung der Satzung, der Ordnungen  sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu überwachen.

 

(2)

 

Darüber hinaus hat der engere Vorstand besondere aber nicht nur

 

folgende Aufgaben:

 

a)

 

Vorbereitung der Hauptversammlung, der außerordentlichen Hauptversammlung  sowie der Sitzungen des erweiterten Vorstandes

 

b)

 

Einberufung der Versammlungen und Sitzungen aus Ziffer (2)a) dieses Paragraphen.

 

c)

 

Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen und Sitzungen aus Ziffer (2)a) dieses Paragraph

 

en.

 

d)

 

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Streichung von der Mitgliederliste nach § 16(3) dieser Satzung.

 

 

 

 

 

e)

 

Verhängung von Maßnahmen bei Verstößen gegen die vom  Verein erlassenen Ordnungen

 

f)

 

Erlass von Geschäftsordnungen für Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

 

g)

 

Verleihung von Auszeichnungen.

 

h)

 

Wahrnehmung der Aufsicht über die Landesgruppen, die Rassebetreuer und den Tierschutzbeauftragten.

 

i)

 

Unterrichtung des Landesgruppen, Pflege der Verbindungen mit den Landesgruppen sowie Förderung des Zusammenhalts der Landesgruppen.

 


Zucht-und Leistungsbuchstelle

 

Der Verein  unterhält eine Zuchtbuch -und Geschäftsstelle.

 

Die Aufgaben der Zucht

 

Und  Geschäftsstelle werden in der Zuchtordnung geregelt

 

 

 

Kassenprüfer

 

Die Prüfung der Kassen-

 

und Vermögensverwaltung des engeren engeren Vorstandes  wird

 

jeweils von zwei gewählten Kassenprüfern vorgenommen. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Prüfung der Rechnungsführung, der Kassen-und Kontenbestände sowie weiterer vorliegender Vermögenswerte. Darüber hinaus obliegt den Kassenprüfern die

 

Kontrolle auf Einhaltung ggf. vorhandener Anweisungen der Finanzverwaltung sowie die Überwachung auf Zweckmäßigkeit und  Wirtschaftlichkeit der Finanzführung. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht zu

 

erstatten. Beanstandungen sind dem  1.Vorstand bzw. dem 2. Vorstand  sofort mitzuteilen.

 

 

 

Die Kassenprüfer sind nach Ablauf jedes Geschäftsjahres und vor jeder Hauptversammlung , , zur Prüftätigkeit verpflichte

 

Darüber hinaus haben die zuständigen Kassenprüfer das Recht, jederzeit eine Prüfung der Kassenverwaltung vorzunehmen,  diese ist mindestens zwei Wochen vorher anzumelden.

 

 

 

Finanzen

 

(1)

 

Die vom Verein  vereinnahmten Gelder und  vorliegenden Vermögenswerte werden vom  Kassenwart verwaltet. Die Bestimmung  über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft  der engere Vorstand soweit die Hauptversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

 

(2)

 

Der 1. Vorsitzende  ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres den von dem Kassierer, den Kassenprüfern und ihm unterschriftlich vollzogenen  Jahresabschluss des verflossenen Geschäftsjahres dem Kassenwart  vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3)

 

Der Kassenwart  ist verpflichtet, alsbald  nach Erhalt der ihm vorzulegenden Jahresabschlußberichte eine Jahresbilanz zu erstellen und diese spätestens bis zum 31. März des dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden Jahres den beiden Kassenprüfern vorzulegen. Jahresbilanz und Bericht der Kassenprüfer sind vom Kassenwart den übrigen Mitgliedern  bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verantwortlichkeiten und Unterstellungen

 

 

 

Innerhalb der Organisation des Vereins  sind folgende Amtsträger folgenden Mitgliedern des engeren Vorstandes fachlich unterstellt und verantwortlich:

 

 

 

 

 

(1)

 

Die Kassierer dem Schatzmeister.

 

(2)

 

Die Spezialzuchtrichter dem Zuchtrichterobmann.

 

(3)

 

Die Zuchtwarte, Zuchtberater und Rassebetreuer dem Referenten für Zuchtfragen

 

(4)

 

Die Ausstellungswarte der Landesgruppen bzw. entsprechende Gremien dem Referenten für Ausstellungswesen.

 

.

 

§26

 

Zucht-, Ausstellungs-und Ausbildungs-Wesen

 

 

 

 

 

Zuchtwesen

 

(1)

 

Zur Sicherstellung einer satzungsgemäß kontrollierten Hundezucht erlässt der Verein unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze und den Bestimmungen der Zuchtordnung sowie die Zuchtzulassungsordnung. Diese  Ordnungen sind  bindend  für alle Mitglieder des Vereins und Nichtmitglieder, die ihre Hunde und die von ihnen gezüchteten Hunde in das vom Verein geführte Zuchtbuch eintragen lassen.

 

(2)

 

Die im Zuchtwesen zu entrichtenden Gebühren setzt der engere Vorstand  fest. Nichtmitglieder zahlen jeweils die festgesetzten erhöhten Gebühren für vereinsamtliche Unterlagen. Dies gilt auch für Hunde, die im Miteigentum von Nichtmitgliedern sind.

 

 

 

 

 

Ausstellungswesen

 

(1)

 

Der Verein  fördert das Zuchtgeschehen und das allgemeine Interesse an den vom  Verein  betreuten Rassen durch die Durchführung  von Spezialzuchtschauen und die Vergabe von entsprechenden Titeln.

 

(2)

 

 

 

Für die Durchführung dieser Spezialzuchtschauen erlässt der Verein unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UBFB e.V.  eine Zuchtschauordnung, diese ist für alle Teilnehmer an vom Verein oder seinen Landesgruppen ausgerichteten  Spezialzuchtschauen bindend

 

 

 

(3)

 

Zur Regelung der Ausbildung und Tätigkeit von Spezialzuchtrichtern erlässt der Verein  unter Berücksichtigung der Bestimmungen des UBFBe.V.  eine Zuchtrichterordnung. Diese ist für alle Spezialzuchtrichter und Spezialzuchtrichteranwärter des Vereins  bindend. Ebenfalls bindend ist sie für Zuchtrichter, die nicht dem  Verein angehören aber auf Spezialzuchtschauen richten,

 

die vom Verein oder seinen Landesgruppen ausgerichtet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausbildungswesen

 

 

 

 

 

Zur Förderung  des allgemeinen Interesses an den vom  Verein betreuten Rassen führt der Verein

 

Spezielle Zucht und  - Leistungsprüfungen durch und vergibt entsprechende Nachweise

 

 

 

 

 

§27

 

Übergangs-und Schluss-Bestimmungen

 

 

 

 

 

Der Verein kann durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von ¾

 

der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

 

 

 

Der 1.Vorstand  oder der  2.Vorstand hat eine besondere Mitgliederversammlung  spätestens drei Monate vor dem Versammlungstermin ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen.

 

 

 

Die besondere Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen anerkannten  kynologischen  Organisation zufließen.

 

§28

 

Liquidation

 

 

 

Wird die Auflösung des Vereins  beschlossen, haben der  engere  Vorstand die Landesgruppenvorstände die laufenden Geschäfte abzuschließen

 

 

 

Der gesetzliche Vorstand führt im Anschluss die Liquidation unter Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Vereinsrechts des BGB durch und verwendet ein sich dabei ergebendes Reinvermögen nach dem von der besonderen Mitgliederversammlung beschlossenen Zweck

 

§29

 

Salvatorische Klausel

 

 

 

Sollten eine oder mehrere Abschnitte dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile, insbesondere  führt dies nicht automatisch zur Auflösung des

 

Vereins. An ihre Stelle oder zur Schließung von Lücken in der Satzung sollen Regelungen  treten, die den Interessen des Vereins am nächsten kommen und in ihren Wirkungen dem Sinn der ursprünglichen Abschnitte weitest möglich entsprechen

 

§Der engere Vorstand ist befugt, entsprechende Regelungen zu beschließen.

 

§30

 

Übergangsbestimmungen

 

 

 

 

 

Diese Satzung wurde auf der am 05.10. 2016  stattgefundenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen. Sie tritt nach Veröffentlichung und nach der Eintragung  ins Vereinsregister mit der Bekanntgabe der Eintragung  in Kraft .

 

 

 

Bei Beanstandungen dieser Satzung durch das Registergericht ist der  engere Vorstand  ermächtigt, die erforderlichen  Änderungen, soweit nicht grundlegende Bestimmungen dieser Satzung betroffen sind, vorzunehmen. Ebenso ist der engere  Vorstand  ermächtigt, vom Verein erlassene Ordnungen und Bestimmungen anzupassen, soweit es Verweise auf Paragraphen der Satzung

 

betrifft und diese  geändert haben.

 

Stand 05.10.2016